22. Juni 2022
Am 01.08.2022 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft. Hiermit werden die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 umgesetzt. Offenlegungspflichtige Kaufleute haben zukünftig bestimmte Neuerungen bezüglich der Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen zu beachten.
Bisher hatten offenlegungspflichtige Unternehmen die Unterlagen der Rechnungslegung bei dem Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen, welche sodann im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden (§ 325 I 2, II HGB). Der Bundesanzeiger leitete diese Unterlagen anschließend an das Unternehmensregister weiter.
Mit den aktuellen Änderungen sollen nun sämtliche Abschlussunterlagen ab dem Geschäftsjahr 2022 direkt an das Unternehmensregister übermittelt werden. Dies sieht Art. 16 III 1 der Richtlinie vor. Nach Art. 16 III 2 der Richtlinie ist eine Veröffentlichung, in einem Amtsblatt wie dem Bundesanzeiger, nicht mehr erforderlich bzw. nur noch optional. Diese Möglichkeit der fakultativen Übermittlung an den Bundesanzeiger wird jedoch nicht in deutsches Recht umgesetzt. Folglich hat eine Übermittlung nunmehr ausschließlich an das Unternehmensregister zu erfolgen.
Zur Umsetzung dieser Änderungen wird der § 325 I 2 HGB neu gefasst. Dieser wird vorsehen, dass die entsprechenden Unterlagen elektronisch an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln ist. Da eine Bekanntmachung von Rechnungslegungsunterlagen dann nicht mehr erforderlich ist, entfällt auch der bisherige § 325 II HGB.
Die bisherigen Vorschriften des § 325 I 2 und II HGB sind nur noch anzuwenden, wenn das Geschäftsjahr vor dem 01.01.2022 begann. Auf der Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) des Bundesanzeigers soll eine Übermittlung, an das Unternehmensregister oder an den Bundesanzeiger, zunächst weiterhin erfolgen können. Unterlagen mit dem Geschäftsbeginn nach dem 31.12.2021 sind dann aber direkt an das Unternehmensregister zu übermitteln.
Ansprechpartner:
Michael Krumwiede, Steuerberater, Partner
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