28. November 2023
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) treten zum 01.01.2024 weitreichende Neuerungen im Recht der Personengesellschaften in Kraft. Hiervon betroffen ist insbesondere die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Auch bestehendes Recht der Personenhandelsgesellschaften – wie etwa der offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG) – erfährt in Teilen wesentliche Änderungen.
Änderungen im Recht der GbR
Die GbR als Grundform der Personengesellschaften ist aufgrund ihrer einfachen Gründung und des flexibel gestaltbaren Gesellschaftszwecks insbesondere im Rahmen der gemeinschaftlichen Berufsausübung von Freiberuflern oder der privaten Vermögensverwaltung vielfältig verwendbar und dementsprechend weit verbreitet.
Durch das MoPeG wird erstmals die von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung zwischen rechtsfähiger Außen-Gesellschaft, die als rechtsfähige Personengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt, und der nicht rechtsfähigen Innen-GbR kodifiziert. Abweichend vom bisherigen sog. Gesamthandsprinzip ist damit nunmehr gesetzlich festgehalten, dass die Außen-Gesellschaft rechtsfähig, d.h. selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung zwar grundsätzlich keine zivilrechtlichen Auswirkungen, insbesondere keine Änderung des Haftungsregimes, im Einzelfall können jedoch steuerrechtliche Auswirkungen im Bereich der Grunderwerbsteuer – etwa die Versagung der Grunderwerbsteuerbefreiungen gemäß §§ 5, 6 GrEStG – entstehen. Grundstücksübertragungen der Gesellschafter auf eine Gesellschaft oder von dieser an ihre Gesellschafter werden damit künftig nicht mehr anteilig steuerfrei möglich sein. Zur Abmilderung der Rechtsfolgen ist in einem derzeit noch laufenden Gesetzgebungsverfahren die weitere Anwendung der Befreiungstatbestände lediglich für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2024 vorgesehen.
Ein weiterer Grund für die Gründung einer GbR war die fehlende Registerpublizität, d.h. es gab – anders als im Recht der Personenhandelsgesellschaften und der Kapitalgesellschaften – keine Eintragungspflicht in einem öffentlich einsehbaren Register, im Gegenteil, die GbR war bislang nicht „registerfähig“. Im Rahmen des MoPeG kommt es nun zur Einführung eines neuen öffentlichen Registers in Form des Gesellschaftsregisters, welches zukünftig bei den Amtsgerichten geführt wird. Die Eintragung bestehender und neu gegründeter GbR ist grundsätzlich freiwillig. Sofern die Gesellschaft hingegen etwa im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung über registrierte Rechte wie Grundstücke, Gesellschaftsanteile, Markenrechte oder Patentrechte verfügen will, besteht hingegen künftig eine Voreintragungspflicht im Gesellschaftsregister, wenn die eingetragenen Rechte geändert werden und damit Änderungen im Grundbuch oder Handelsregister oder sonstigen öffentlichen Registern erfolgen sollen. Lässt sich eine Gesellschaft eintragen, führt sie den Zusatz „eingetragene GbR“ oder „eGbR“ gem. § 707a II BGB n. F. In das Gesellschaftsregister werden Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft sowie Angaben zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis eingetragen.
Vorteil einer Eintragung ist, dass die Haftungsverhältnisse und die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter für die Vertragspartner offengelegt werden. Im Streitfall dient das Register als öffentlicher Gutglaubensträger zum Nachweis dieser Tatsachen, so dass die Eintragung im Register neben Transparenz auch eine erhöhte Rechtssicherheit für die Geschäftspartner einer GbR zur Folge hat. Ein weiterer Vorteil der eGbR ist, dass sie als Rechtsträger einer Verschmelzung, Spaltung oder eines Formwechsels auftreten kann. Die Umwandlung einer GbR in eine GmbH ist damit nun wesentlich erleichtert und die eGbR wird attraktiver für ausländische Transaktionen. Gem. § 706 BGB n. F. kann die eGbR zudem einen von ihrem inländischen Vertragssitz abweichenden Sitz haben und damit auch ausschließlich im Ausland tätig sein, ohne auf die deutsche Rechtsform verzichten zu müssen. Voraussetzung ist, dass der ausländische Staat auch die deutsche Gesellschaft anerkannt. Innerhalb der EU ist das sichergestellt, im Verhältnis zu Drittstaaten wird dies durch internationale Abkommen geregelt.
Nachteil einer Eintragung ist die damit einhergehende Verpflichtung der Gesellschafter, jede Änderung im Gesellschafterbestand, der Vertretungsbefugnis und des Sitzes anzumelden. Die Eintragung zieht zudem weitere Offenlegungspflichten über das Transparenzregister nach sich. Schließlich ist zu beachten, dass eine Rückkehr zu einer nicht eingetragenen GbR, mithin eine Austragung, nicht möglich ist, sobald die GbR einmal im Register eingetragen ist. Soweit eine Voreintragung nicht erforderlich ist, sollten die Vor- und Nachteile einer freiwilligen Eintragung somit sorgfältig abgewogen werden.
Änderungen im Recht der oHG und KG
Auch für oHG und KG ergeben sich durch das MoPeG einige Änderungen. So wird Freiberuflern erstmals der Weg in die oHG und KG eröffnet, sofern ihr Berufsrecht eine entsprechende Regelung bereitstellt. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater können damit die GmbH & Co. KG als Rechtsform wählen. Schließlich wird für oHG und KG ein gesetzliches Beschlussmängelrecht eingeführt, welches dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell entspricht. Beschlüsse sind danach entgegen der bisherigen Rechtslage grundsätzlich innerhalb einer Frist von einem Monat anfechtbar und nur in Ausnahmefällen nichtig, §§ 110 ff. HGB n. F. Diese Regelungen können im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden. Ebenso kann eine GbR dieses Modell in ihrem Gesellschaftsvertrag übernehmen.
Ausblick und Handlungsempfehlungen
Durch das MoPeG werden viele von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nunmehr gesetzlich kodifiziert. Insbesondere die Schaffung eines GbR Registers führt zu mehr Transparenz und Sicherheit im Rechtsverkehr.
Aufgrund der weiterhin bestehenden Möglichkeiten zur Abweichung von den gesetzlichen Regelungen können auch künftig im Rahmen der Gestaltungsfreiheit von Gesellschaftsverträgen individuelle Lösungen für die Interessen der Gesellschafter gefunden werden.
Hinsichtlich bereits bestehender Gesellschaften ist aufgrund der umfangreichen Neuregelungen zu prüfen, ob Anpassungen in den bisherigen Gesellschaftsverträgen notwendig sind, gerade mit Blick auf die maßgeblichen Änderungen im Beschlussmängelrecht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Abschluss schon längere Zeit zurückliegt und/oder im Gesellschaftsvertrag keine ausführlichen Regelungen enthalten sind.
Speziell für vermögensverwaltende Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist zudem zu prüfen, ob eine Eintragung in das Gesellschaftsregister notwendig ist.
Ansprechpartner:
Gernot Giesecke, Rechtsanwalt, Partner
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