2. April 2025
Erstmalig bestimmt der BGH (Beschluss vom 12.03.2024 - II ZB 4/23) die Zulässigkeit der Dauertestamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil, auch wenn der betroffene Erbe bereits Gesellschafter ist. In diesem Fall soll sich der Gesellschaftsanteil gerade nicht mit einem bereits zuvor gehaltenen Anteil des Erben vereinigen, da der Testamentsvollstrecker die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die im Gesellschaftsanteil verkörperten Rechte erhält. Der Erbe ist dagegen von der Ausübung der Gesellschafterbefugnisse ausgeschlossen, auch wenn er rechtlicher Inhaber beider Anteile ist.
Soll die Verwaltung des Nachlasses nicht dem Erben zustehen, kann ein Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen. Im Fall einer solchen Anordnung wird der Nachlass zum Sondervermögen, das vom übrigen Vermögen des Erben getrennt ist und vom Testamentsvollstrecker im eigenen Namen mit ausschließlicher Verfügungsgewalt verwaltet wird. Er hat dabei einzig und allein den Willen des Erblassers zu verwirklichen. Weisungen vom Erben hat er nicht zu befolgen, obwohl der Erbe alleiniger Vermögensinhaber ist.
An einem Kommanditanteil ist die Testamentsvollstreckung, in Form einer Dauertestamentsvollstreckung, zulässig (§ 2209 BGB). Bei der Dauertestamentsvollstreckung bestimmt der Erblasser, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass nicht nur abwickeln, sondern auch dauerhaft verwalten soll. Vom Erblasser ist daher eine bestimmte Dauer im Testament anzugeben, in der der Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten hat. Die Testamentsvollstreckung endet jedoch gemäß § 2210 BGB spätestens nach 30 Jahren, es sei denn, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zu einem bestimmten Ereignis andauern soll.
Damit eine Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil wirksam angeordnet werden kann, müssen zunächst folgende Voraussetzungen in jedem Fall vorliegen:
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Testamentsvollstrecker für die ordnungsgemäße Verwaltung der Kommanditbeteiligung zu sorgen. Gegenüber den anderen Gesellschaftern übt allein der Testamentsvollstrecker sämtliche Gesellschafterrechte aus der Beteiligung aus. Dies umfasst sowohl die aus der Mitgliedschaft resultierenden Verwaltungsrechte (wie das Teilnahme- und Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung), als auch die vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Gesellschaft, darunter das Gewinnrecht, das Kündigungsrecht und die Informationsrechte.
Entscheidung des BGH (Beschluss vom 12.03.2024 – II ZB 4/23)
Probleme ergeben sich, wenn der Erbe bereits vor dem Erbfall selbst Gesellschafter an der KG war. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft kann jeder Gesellschafter immer nur einen einzigen Anteil an der Gesellschaft halten. Wenn ein Gesellschafter zusätzlich zu seinem Anteil einen weiteren Anteil an derselben Gesellschaft erwirbt, vereinigen sich beide Anteile zu einem. Daraus folgt, dass ein Gesellschafter die Mitgliedschaftsrechte nach Erwerb des zweiten Anteils nur einheitlich ausüben kann.
Liegt jedoch der Fall vor, dass ein Gesellschafter einen weiteren Anteil erwirbt, der unter Testamentsvollstreckung steht, würde dieser weitere Anteil nur vom Testamentsvollstrecker verwaltet werden können. Dies verstieße gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit, da eine einheitliche Verwaltung nicht mehr gewährleistet ist. Der BGH hat diesen Konflikt nunmehr aufgelöst und mit Beschluss vom 12.03.2024 entschieden, dass ein im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangener Kommanditanteil auch dann der Dauertestamentsvollstreckung unterliegen kann, wenn der Erbe bereits Gesellschafter der KG ist.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt waren der Kläger, die Beklagte zu 1 (die Tante des Klägers) und die Beklagte zu 2 (die Mutter des Klägers) Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit von mit den Stimmen der beiden Beklagten gefassten Gesellschafterbeschlüsse. Die Beklagte zu 2 (Mutter des Klägers) verstarb während des Gerichtsverfahrens und wurde vom Kläger beerbt. Hinsichtlich ihres Kommanditanteils wurde Testamentsvollstreckung angeordnet. Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt, soweit es sich gegen die Verstorbene richtet. Der Testamentsvollstrecker müsse das Verfahren erst annehmen. Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass die Testamentsvollstreckung nicht durchführbar sei, da er schon vor der Erbschaft Gesellschafter war.
Der BGH hat bestätigt, dass die Aussetzung des Verfahrens nach Versterben der Beklagten zu 1 rechtmäßig war. Er hat entschieden, dass ein im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangener Kommanditanteil auch dann der Dauertestamentsvollstreckung unterliegt, wenn der Erbe bereits Gesellschafter ist. Der der Testamentsvollstreckung unterliegende Gesellschaftsanteil sei als abspaltbares Sondervermögen anzusehen und vereinigt sich nicht mit einem bereits zuvor gehaltenen Gesellschaftsanteil des Erben, da der Testamentsvollstrecker die Verfügungsbefugnis über die im Gesellschaftsanteil verkörperten Rechte erhält. Der Erbe ist dagegen grundsätzlich von der Ausübung der Gesellschafterbefugnisse ausgeschlossen, auch wenn er rechtlicher Inhaber beider Anteile ist.
Rechtsfolgen für die Praxis
Nach dem Urteil des BGH bleibt die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über den Kommanditanteil damit uneingeschränkt erhalten. Dadurch stellt die Anordnung der Testamentsvollstreckung am Kommanditanteil ein sehr hilfreiches Gestaltungsmittel in der Praxis dar:
Im Bereich der Unternehmensnachfolge kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung die (vorübergehende) Unternehmensführung sicherstellen. Gerade wenn jüngere und unerfahrene Nachfolger unerwartet früh erben, kann es sinnvoll sein, die übergegangenen Beteiligungen für eine gewisse Dauer vorsorglich der Testamentsvollstreckung zu unterwerfen. Der Erblasser kann hierfür eine Person bestimmen, die für die Dauer der Testamentsvollstreckung die Führung und Kontrolle des Unternehmens übernimmt, bis der Nachfolger ein gewisses Alter erreicht hat. Da ein Testamentsvollstrecker auch die Ansprüche auf Gewinnbeteiligung wahrnimmt, kann durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung außerdem gewährleistet werden, dass die Erben während dieser Zeit nicht auf entnahmefähige Gewinne zugreifen können und der Testamentsvollstrecker für eine angemessene Verteilung sorgt.
Besonderheiten ergeben sich zudem bei zweigliedrigen Personengesellschaften. Normalerweise erlischt eine solche Gesellschaft bei Tod des einen Gesellschafters, wenn der andere Gesellschafter dessen Erbe ist, da eine Ein-Mann-Personengesellschaft nach deutschem Recht nicht möglich ist. Es kommt zur Anwachsung des Vermögens an den übrig gebliebenen Gesellschafter. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann dieses Resultat verhindert werden, da sich die Anteile dann nicht auf eine Person vereinigen. Das Vermögen des Erblassers wird zum abspaltbaren Sondervermögen.
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