14. August 2017
Nicht nur für Geldwäscher ein Problem: Das Transparenzregister erfordert Vorbereitung
Ende Juni trat das neue Geldwäschegesetz (GwG) zur Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft. Ziel der neuen Vorschriften ist es, präventiv gegen Geldwäsche und damit auch gegen die Finanzierung von Terrorismus vorzugehen. Hierbei soll ein neues Transparenzregister helfen, aus welchem die sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“, also die tatsächlichen Eigentümer eines Unternehmens ersichtlich sein sollen. Es soll die Personalien aller natürlichen Personen enthalten, welche hinter Unternehmen stehen und diese kontrollieren.
Die Schaffung eines solchen Registers zieht umfangreiche Pflichten für Unternehmen nach sich. Die erforderlichen Angaben sind dem Transparenzregister bereits bis zum 1. Oktober 2017 mitzuteilen.
Wer ist betroffen?
Mitteilungspflichtig sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften. Dies umfasst neben Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften unter anderem auch rechtsfähige Stiftungen, Genossenschaften, Vereine und Partnergesellschaften. Nicht erfasst sind damit beispielsweise Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
Welche Angaben sind mitzuteilen?
Registriert werden sollen die „wirtschaftlich Berechtigten“ eines Unternehmens. Als solche werden natürliche Personen betrachtet, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (§ 3 Abs. 2 Nr. 1-3 GwG). Angegeben werden sollen der Name, das Geburtsdatum, der Wohnort sowie die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Auch bei Änderungen ist das Transparenzregister in Zukunft zu informieren.
Für eine gewisse Erleichterung sorgt der Gesetzgeber, indem auf bereits bestehende Registerdaten zurückgegriffen wird. Nicht angegeben werden müssen damit wirtschaftlich Berechtigte, welche sich aus Registern – beispielsweise dem Handelsregister – ergeben. Für eine GmbH mit ausschließlich natürlichen Personen ist damit im Regelfall keine Mitteilung an das Register erforderlich. Auch börsennotierte Unternehmen sind von der Meldepflicht befreit.
Was ist zu dokumentieren?
Neben der Pflicht, obige Angaben dem Register mitzuteilen, obliegt es den Betroffenen zunächst, diese Informationen über wirtschaftlich Berechtigte einzuholen, aufzubewahren und sie auf dem aktuellen Stand zu halten. Dies gilt auch für Daten, die sich aus bereits bestehenden Registern ergeben.
Sanktionen bei Verstoß
Hohe Bußgelder drohen den Unternehmen für den Fall, dass diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird. Ein Verstoß gegen die Mitteilungs- und Offenlegungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zu einer Strafe von bis zu EUR 100.000 führen. Zudem sollen derartige Bußgeldbescheide zukünftig im Internet veröffentlicht werden. Es ist daher anzuraten, sich mit den Anforderungen des neuen Registers rechtzeitig vertraut zu machen und die erforderliche Mitteilung zeitnah vorzubereiten.
Ansprechpartner: Gernot Giesecke