15. März 2018
Gerade im Bereich des Wirtschaftsrechts in all seinen Facetten werden Schiedsverfahren oft der staatlichen Gerichtsbarkeit vorgezogen. Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. („DIS“), ein eingetragener Verein zur Förderung der deutschen und internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, hat nun zum 01.03.2018 die umfangreiche Neufassung ihrer Schiedsgerichtsordnung („2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung“) veröffentlicht, die an die Stelle der bisherigen Schiedsordnung von 1998 tritt.
THEOPARK-Partner Alexander Saueracker zeigt in diesem Beitrag auf, warum Schiedsverfahren in der Tat eine im Wirtschaftsrecht stets überlegenswerte Alternative zu staatlichen Gerichten darstellen und wie die Neufassung der DIS-Schiedsgerichtsordnung die Attraktivität von Schiedsverfahren noch zu steigern versucht.
Das Schiedsverfahren ist grundsätzlich als Streitbeilegungsinstrument eine gleichwertige Alternative zu einem staatlichen Gerichtsverfahren. Die Zulässigkeit solcher Schiedsgerichte ist Ausfluss der im Zivilrecht geltenden, weitgehenden Privatautonomie der Parteien. Einigen sich die Parteien nun auf ein solches Schiedsverfahren, was entweder bereits präventiv in Verträgen erfolgen kann, oder auch durch Vereinbarung nach Entstehung einer konkreten Streitigkeit, so wird der Rechtsstreit der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entzogen.
Das Schiedsgericht entscheidet wie ein staatliches Gericht bindend und beendet die Rechtsstreitigkeit endgültig. Typischerweise sind die Parteien frei darin, die Schiedsrichter zu bestimmen, bestimmte Qualifikationen der Schiedsrichter festzulegen, den Schiedsort und die Verfahrenssprache festzulegen, und vieles mehr.
Hier zeigt sich bereits ein großer Vorteil eines Schiedsverfahrens: die Flexibilität. Hinzu kommt, dass mit dem Einfluss auf die Schiedsrichterbestimmung auch ein hohes Maß an Sachkunde gewährleistet werden kann. Ein weiterer Vorteil liegt in der Anonymität, da solche Verfahren nicht dem Öffentlichkeitsgrundsatz einer klassischen Gerichtsverhandlung unterfallen, und somit „hinter verschlossenen Türen“ durchgeführt werden können. Nicht nur in Verfahren, in denen es um sensible Unternehmenszahlen oder Betriebsgeheimisse geht ein nicht zu leugnender Vorteil. Letztlich sind Schiedsverfahren erfahrungsgemäß auch deutlich schneller als ordentliche Gerichtsverfahren, nicht zuletzt wegen des Fehlen eines Instanzenzuges.
Nachteilhaft an Schiedsverfahren wird oft empfunden, dass die Kosten vergleichsweise hoch sind und mitunter eine abschreckende Wirkung hinsichtlich der eigenen Rechtsverfolgung darstellen. Auch wurden mitunter kritische Stimmen laut, ob der abstrakten Gefahr einer Parteilichkeit der Schiedsrichter, die ja letztlich von den Parteien bestimmt werden.
Ein wesentlicher und oft „kriegsentscheidender“ Gesichtspunkt, der für die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens spricht, ist die größere Akzeptanz von Schiedssprüchen im Kontext der internationalen Vollstreckung. Im Zuge der anhaltenden Globalisierungstendenzen sind Verträge, bei denen die Parteien ihren Sitz in unterschiedlichen Ländern haben immer häufiger anzutreffen. Grundsätzlich ist kein Staat verpflichtet, die Entscheidungen von Gerichten anderer Staaten auf seinem Territorium zu beachten oder sogar zu vollstrecken. So sind beispielsweise die Entscheidungen deutscher staatlicher Gerichte in Russland nicht vollstreckbar. Die Entscheidungen ausländischer Schiedsgerichte können hingegen in Russland vollstreckt werden, da Russland – wie auch Deutschland und eine Vielzahl anderer Staaten – Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus dem Jahr 1958 ist. Als Regel gilt, dass wann immer ein Vertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner außerhalb der EU verhandelt wird, die Frage nach der Rechtsdurchsetzung und somit die Frage nach der Notwendigkeit einer Schiedsverfahrensklausel stets zu prüfen ist, um nicht im Streitfall eine böse Überraschung zu erleben.
Da ein Schiedsverfahren ja gerade nicht den staatlichen Spielregeln der Streitbeilegung, etwa in Gestalt der Zivilprozessordnung folgt, haben die namhaften Schiedsgerichtsorganisationen eigene Regelwerke geschaffen, die das Verfahren und die Einleitung eines solchen Verfahrens regeln. In die Jahre gekommene Regelwerke werden periodisch aktualisiert und optimiert. So geschehen nun eben auch zum 01.02.2018 mit der DIS-Schiedsgerichtsordnung.
So steht das neue Regelwerk ganz im Zeichen von Verfahrenseffizienz und Verfahrensbeschleunigung. Gerade letzteres wird dadurch betont, dass nun die Möglichkeiten einer vergleichsweisen Streitbeilegung erweitert und um Elemente einer Mediation oder entsprechender Verfahren ergänzt wurden.
Verfahrenseffizienz soll vor allem durch die Regelung kürzerer Fristen gefördert werden. So muss nach Art. 7.1 der/die Schiedsbeklagte spätestens innerhalb von 21 Tagen nach Zustellung der Schiedsklage einen Schiedsrichter benennen. Nach Art. 12.2 muss nunmehr auch der vorsitzende Schiedsrichter binnen 21 Tagen anstelle von bisher 30 Tagen bestellt werden. Auch muss der/die Schiedsbeklagte binnen 45 Tagen nach Zustellung der Schiedsklage auf diese erwidern. Anreize zu Effizienz schafft die 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung sowohl für die Parteien als auch für das Schiedsgericht selbst. So kann im Rahmen der Kostenentscheidung nach Art. 33.3 auch die Effizienz der Verfahrensführung durch die Parteien berücksichtigt werden. In gleicher Weise kann nach Art. 34.4 auch die Effizienz der Verfahrensführung durch die Schiedsrichter Einfluss auf deren Honorar haben.
Der Qualitätssicherung und -steigerung dient etwa die neue Regelung in Art. 39.3, wonach Schiedssprüche nunmehr vor Zustellung an die Parteien der DIS zur Durchsicht zugeleitet werden müssen.
Schließlich tragen die Neuregelungen auch dem sich stetig steigernden Komplexitätsgrad wirtschaftsrechtlicher Streitigkeiten Rechnung. So sehen die Art. 8 sowie 17 bis 20 vor, dass mehrere Verfahren verbunden werden können, sowie dass zusätzliche Parteien einbezogen werden können und so Mehrvertrags- oder Mehrparteienverfahren möglich werden.
Alles in allem lässt sich feststellen, dass die 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung ein zeitgemäßes und auf die Bedürfnisse komplexer Streitigkeiten im Wirtschaftsrecht maßgeschneidertes Regelwerk darstellt, was der Popularität von Schiedsverfahren in der Praxis weiteren Rückenwind bescheren dürfte.
Die neue Schiedsordnung sowie Musterklauseln zur Einbeziehung liegen in zwei Sprachen vor und können unter der Internetseite der DIS (www.disarb.org) kostenfrei heruntergeladen werden.